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Scheidung in der Türkei für ausländische Staatsangehörige: Zuständigkeit, anwendbares Recht und Verfahren
Scheidung ausländischer Staatsangehöriger in der Türkei: internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht nach dem MÖHUK und der Verfahrensablauf.

Angesichts der zunehmenden Zahl internationaler Ehen, grenzüberschreitender Umzüge und multinationaler Familien, die in der Türkei leben, haben Fragen zur Auflösung der Ehe nach dem türkischen internationalen Privatrecht entscheidende Bedeutung erlangt.
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei oder mit türkischen Staatsbürgern verheiratete ausländische Staatsangehörige fragen häufig, ob sie vor türkischen Gerichten die Scheidung beantragen können, welche Rechtsordnung für ihren Fall gilt und ob ihre persönliche Anwesenheit zwingend erforderlich ist.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wesentlichen rechtlichen Grundsätze für internationale Scheidungsverfahren in der Türkei nach dem Türkischen Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 4721) und dem türkischen Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (Gesetz Nr. 5718 - PIL).
- Können ausländische Staatsangehörige in der Türkei die Scheidung beantragen? (Zuständigkeit)
Nach Artikel 40 des Gesetzes Nr. 5718 (PIL) bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte nach den innerstaatlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit.
Nach dem Türkischen Zivilgesetzbuch kann das Scheidungsverfahren beim Familiengericht eingeleitet werden, und zwar:
- am Ort des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten oder
- am Wohnsitz eines der Ehegatten.
Wenn also mindestens ein Ehegatte sich rechtmäßig in der Türkei aufhält oder der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz des Paares in der Türkei lag, sind die türkischen Familiengerichte uneingeschränkt für die Verhandlung des Falls zuständig, selbst wenn beide Parteien ausländische Staatsangehörige sind.
- Welches Recht gilt für die Scheidung? (Kollisionsnormen)
Eine ausländische Staatsangehörigkeit bedeutet nicht automatisch, dass ausschließlich ausländisches oder türkisches Recht anwendbar ist. Nach Artikel 14(1) des Gesetzes Nr. 5718 (PIL) wird das anwendbare Recht in einer festen Rangfolge bestimmt:
- Gemeinsames Heimatrecht: Haben beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit, gilt für die Scheidungsgründe und Scheidungsfolgen das Recht ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit.
- Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts: Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten (z. B. ein britischer und ein türkischer Staatsbürger), gilt das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Lebte das Paar zuletzt gemeinsam in der Türkei, ist unmittelbar türkisches Recht anwendbar.
- Subsidiäres türkisches Recht: Fehlt ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, gilt hilfsweise türkisches Recht.
Nach Artikel 14(4) des Gesetzes Nr. 5718 unterliegen einstweilige Anordnungen und Schutzmaßnahmen (etwa vorläufiger Unterhalt, Kinderschutz oder vorläufiges Sorgerecht) unabhängig von einer ausländischen Staatsangehörigkeit ausschließlich dem türkischen Recht.
- Scheidungsgründe nach türkischem Recht
Ist auf das Verfahren türkisches Recht anwendbar, werden Scheidungen in zwei Kategorien unterteilt:
- Einvernehmliche Scheidung (TMK Art. 166/3): Hat die Ehe mindestens ein Jahr bestanden und legen die Parteien gemeinsam ein unterzeichnetes Scheidungsfolgenprotokoll vor, das finanzielle Ansprüche, Unterhalt und Sorgerecht regelt, kann das Gericht die Scheidung in einer einzigen Verhandlung aussprechen.
- Streitige Scheidung (TMK Art. 166/1): Können sich die Parteien nicht einigen, muss eine streitige Klage wegen unheilbarer Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft erhoben werden. In streitigen Verfahren entscheidet der Nachweis des jeweiligen Verschuldens (z. B. wirtschaftliche Vernachlässigung, emotionaler Missbrauch, häusliche Zerwürfnisse oder Untreue) über Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz (TMK Art. 174) und auf nachehelichen Unterhalt (TMK Art. 175).
- Internationale Vermögensaufteilung und Unterhalt
- Eheliches Vermögen: Die Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens wird als eigenständiges rechtliches Verfahren behandelt, das von der Scheidungsklage getrennt ist. Während ein Scheidungsurteil das Eheband auflöst, erfordern Ansprüche auf Beteiligung am Mehrwert oder auf einen Beitragsanteil eine eigenständige Geltendmachung oder eine gesonderte Klage.
- Grenzüberschreitende Vermögenswerte: Vermögenswerte, die außerhalb der Türkei erworben oder aus vorehelichem Eigengut finanziert wurden (etwa aus dem Verkauf von Immobilien im Ausland), unterliegen den Regeln über das Eigengut (TMK Art. 220) und erfordern eine sorgfältige finanzielle Rückverfolgung sowie grenzüberschreitende Urkundenbeweise.
- Ist eine persönliche Anwesenheit in der Türkei erforderlich? (Vertretung aus der Ferne)
In streitigen Scheidungsverfahren sind ausländische Parteien rechtlich nicht verpflichtet, in die Türkei zu reisen oder persönlich an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen.
Mit einer besonderen Scheidungsvollmacht, die vor einem türkischen Konsulat im Ausland errichtet oder vor einem ausländischen Notar mit Apostille ausgestellt wurde, können Ihre zugelassenen türkischen Familienrechtsanwälte das gesamte Verfahren führen, Beweise vorlegen, Zeugen befragen und rechtskräftige Urteile aus der Ferne in Ihrem Namen erwirken.
(Hinweis: Bei einvernehmlichen Scheidungen nach TMK Art. 166/3 ist der Richter gesetzlich verpflichtet, beide Ehegatten persönlich anzuhören, um ihren freien Willen festzustellen).
FazitInternationale familienrechtliche Streitigkeiten betreffen ineinandergreifende Verfahrensregeln, ausländische Beweisanforderungen und komplexe Zuständigkeitsfragen. Um einen Rechtsverlust zu vermeiden, ist eine rechtliche Beurteilung zu Beginn des Verfahrens wichtig.
02.10.2026
Avukat İREM ŞİROLU
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